Finanzierung

Die Finanzierung unserer Leistungen erfolgt hauptsächlich über:

Pflegeversicherungsgesetz (Sozialgesetzbuch / SGB 11)

Für Pflege und hauswirtschaftliche Hilfen oder Persönliche Assistenz kommen Pflegesachleistungen und pflegerische Betreuungsleistungen nach den §§ 36 ff. SGB 11 in Betracht, sofern die Hilfeempfänger im Sinne der Pflegeversicherung anspruchsberechtigt sind. Möglich sind auch Leistungen bei vorübergehender Abwesenheit der Hauptpflegeperson oder die Kombination mit der Geldleistung der Pflegeversicherung. Außerdem besteht für Pflegebedürftige ein Anspruch auf einen monatlichen Entlastungsbetrag von 125,00 Euro.

Hilfe zur Pflege (Sozialgesetzbuch / SGB 12)

Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 ff. SGB 12 durch den örtlichen Sozialhilfeträger (Sozialamt) können beansprucht werden, wenn die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung nicht ausreichen oder keinen Anspruch darauf hat und geltende Einkommens- und Vermögensfreigrenze nicht überschritten wird.

Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen / Eingliederungshilferecht (Sozialgesetzbuch / SGB 9)

Für Persönliche Assistenz und sozialpädagogische Unterstützung bei Menschen mit Behinderungen lassen sich die Leistungen zur sozialen Teilhabe / Eingliederungshilfe nach den §§ 76 ff. SGB 9 durch den Landeswohlfahrtsverband / LWV Hessen beanspruchen.

Eingliederungshilferecht zur Teilhabe an Bildung (SGB 8 und 9)

Schulassistenz ist eine Eingliederungsmaßnahme. Sie wird für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach § 35a SGB 8 (Jugendamt) oder für Personen mit körperlicher oder intellektueller Behinderung nach den §§ 99, 75, 112 SGB 9 (Sozialamt) finanziert.

Privat

Leistungen nach dem SGB 9 und 12 sind von Einkommens- und Vermögensfreigrenzen abhängig. Werden die geltenden Einkommens- und Vermögensfreigrenzen nach dem SGB 9 und 12 überschritten, müssen Kund*innen entstehende Kosten ergänzend übernehmen.